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Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich wie folgt:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
- des Präsenz- und Zivildienstes
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:
- Weiterversicherung
- Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
- Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
Weiterführende Links
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
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- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
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- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
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- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich wie folgt:
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
- des Präsenz- und Zivildienstes
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:
- Weiterversicherung
- Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
- Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
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- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
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- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
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Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
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- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
- des Präsenz- und Zivildienstes
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- Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Opting-in bei geringfügiger Beschäftigung
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Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
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- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
- der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP) und Pflegekarenz
- des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld
- des Bezugs von Kranken- (→ USP), Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld
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- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
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Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
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- Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, unter anderem Zeiten
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Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) kennt nur mehr Beitragszeiten und damit nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten.
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Die Zeiten der Teilpflichtversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen.
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