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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
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- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Rechtsgrundlagen
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- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Rechtsgrundlagen
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- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Rechtsgrundlagen
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Rechtsgrundlagen
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- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
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- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
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- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
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Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
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- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz