Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)

    Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.

    Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.

    Beispiel

    • Zeiten der Kindererziehung
    • Zeiten des Wochengeldbezugs
    • Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
    • Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
    • Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
    • Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
    • Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz