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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
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    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

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    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
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    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
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    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

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    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
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    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
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    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

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    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
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    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

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    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

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    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
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    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein Großelternteil,
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    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
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    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

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    die Pensionsversicherung (→ PV)

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein leiblicher Elternteil,
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    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

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    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

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    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
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    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

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    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
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    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

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    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Zum Formular

    Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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    Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

    Allgemeine Informationen

    Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

    Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

    Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

    • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
    • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
    • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

    Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

    • ein leiblicher Elternteil,
    • ein Großelternteil,
    • ein Stiefelternteil,
    • ein Pflegeelternteil sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

    Fristen

    Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

    Zuständige Stelle

    die Pensionsversicherung (→ PV)

    Erforderliche Unterlagen

    Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

    Kosten

    Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

    Rechtsgrundlagen

    § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

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