oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
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Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
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Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
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Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
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Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Achtung
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Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
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Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
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Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule
Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.
Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.
Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.
Tipp
Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie