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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

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    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

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    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

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    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    21 Jahren
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Achtung

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    frühestens mit
    AM 15 Jahren
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    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
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    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    frühestens mit
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 21 Jahren
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    D1
    D1E
    21 Jahren
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    C1
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    C
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

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    A
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    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

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    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
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    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
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    • 18 Jahren

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    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

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    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
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    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
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    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

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    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
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    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
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    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
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    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

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    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    • 18 Jahren

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    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
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    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

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    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

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    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

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    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
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    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

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    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
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    B mit 17 17 Jahren
    C1
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    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
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    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

    Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

    Hinweis

    Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
    Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
    frühestens mit
    AM 15 Jahren
    A1 16 Jahren
    A2 18 Jahren
    A
    • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
    • 24 Jahren (direkt)
    B
    BE
    18 Jahren
    B mit 17 17 Jahren
    C1
    C1E
    18 Jahren
    C
    CE
    • 21 Jahren
    • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    D1
    D1E
    21 Jahren
    D
    DE
    • 24 Jahren
    • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
    F
    • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
    • 18 Jahren

    Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

    Ausnahme:

    • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
    • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
    • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie