oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
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- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
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Voraussetzungen
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- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Betroffene
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Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
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Betroffene
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Voraussetzungen
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- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
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Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
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- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
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- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
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Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
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- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
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Fristen
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Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
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Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
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- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
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Voraussetzungen
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- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
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Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
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Rechtsbehelfe
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Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Betroffene
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Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
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Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
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Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
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Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Rechtsbehelfe
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
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Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
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Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sog. "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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