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    Wirkungsraum – Patentschutz

    Der Wirkungsraum des Patentschutzes beträgt in Österreich grundsätzlich 20 Jahre. Hinsichtlich dieses Wirkungsraumes bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

    Nationales Patent

    Nach Anmeldung des Patents wird diese zunächst formal geprüft. Sollte die Anmeldung Mängel aufweisen, wird die Anmelderin/der Anmelder schriftlich zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

    18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht.

    Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt.

    Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

    Hinweis

    Nähere Informationen zum nationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Europäisches Patent

    Ein EU-Patent, welches innerhalb der gesamten Europäischen Union Rechtsdurchsetzung gewährt, gibt es noch nicht. Das Europäische Patentamt (EPA) bietet aber ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in bis zu 38 Vertragsstaaten an. Es obliegt der Entscheidung der Patentanmelderin/des Patentanmelders, in wie vielen und welchen Ländern die Erfindung patentiert werden soll.

    Hinweis

    Nähere Informationen zum europäischen Patentamt finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Internationales Patent

    Über einen internationalen Vertrag, den sogenannten Patent Cooperation Treaty (PCT), ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 142 Länder durchzuführen. Dieses Patentanmeldeverfahren wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) administriert. Die Auswahl der Länder, in denen das Patent angemeldet werden soll, liegt bei der Patentanmelderin/dem Patentanmelder selbst.

    Ein internationales Patent kann von

    • Personen mit Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat
    • Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
    • Firmen mit Sitz in einem Vertragsstaat

    angemeldet werden.

    Tipp

    Um sich vorab einen ersten Überblick zu verschaffen, besteht die Möglichkeit, selbst zu recherchieren. Im Internet stehen dafür die bedienerfreundlichen Webseiten DEPATISnet und espacenet zur Verfügung.

    Tipp

    Nähere Informationen zum internationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

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    Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
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    Ein EU-Patent, welches innerhalb der gesamten Europäischen Union Rechtsdurchsetzung gewährt, gibt es noch nicht. Das Europäische Patentamt (EPA) bietet aber ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in bis zu 38 Vertragsstaaten an. Es obliegt der Entscheidung der Patentanmelderin/des Patentanmelders, in wie vielen und welchen Ländern die Erfindung patentiert werden soll.

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    Nähere Informationen zum europäischen Patentamt finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Internationales Patent

    Über einen internationalen Vertrag, den sogenannten Patent Cooperation Treaty (PCT), ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 142 Länder durchzuführen. Dieses Patentanmeldeverfahren wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) administriert. Die Auswahl der Länder, in denen das Patent angemeldet werden soll, liegt bei der Patentanmelderin/dem Patentanmelder selbst.

    Ein internationales Patent kann von

    • Personen mit Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat
    • Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
    • Firmen mit Sitz in einem Vertragsstaat

    angemeldet werden.

    Tipp

    Um sich vorab einen ersten Überblick zu verschaffen, besteht die Möglichkeit, selbst zu recherchieren. Im Internet stehen dafür die bedienerfreundlichen Webseiten DEPATISnet und espacenet zur Verfügung.

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    Wirkungsraum – Patentschutz

    Der Wirkungsraum des Patentschutzes beträgt in Österreich grundsätzlich 20 Jahre. Hinsichtlich dieses Wirkungsraumes bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

    Nationales Patent

    Nach Anmeldung des Patents wird diese zunächst formal geprüft. Sollte die Anmeldung Mängel aufweisen, wird die Anmelderin/der Anmelder schriftlich zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

    18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht.

    Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt.

    Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

    Hinweis

    Nähere Informationen zum nationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Europäisches Patent

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    Der Wirkungsraum des Patentschutzes beträgt in Österreich grundsätzlich 20 Jahre. Hinsichtlich dieses Wirkungsraumes bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

    Nationales Patent

    Nach Anmeldung des Patents wird diese zunächst formal geprüft. Sollte die Anmeldung Mängel aufweisen, wird die Anmelderin/der Anmelder schriftlich zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

    18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht.

    Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt.

    Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

    Hinweis

    Nähere Informationen zum nationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Europäisches Patent

    Ein EU-Patent, welches innerhalb der gesamten Europäischen Union Rechtsdurchsetzung gewährt, gibt es noch nicht. Das Europäische Patentamt (EPA) bietet aber ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in bis zu 38 Vertragsstaaten an. Es obliegt der Entscheidung der Patentanmelderin/des Patentanmelders, in wie vielen und welchen Ländern die Erfindung patentiert werden soll.

    Hinweis

    Nähere Informationen zum europäischen Patentamt finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Internationales Patent

    Über einen internationalen Vertrag, den sogenannten Patent Cooperation Treaty (PCT), ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 142 Länder durchzuführen. Dieses Patentanmeldeverfahren wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) administriert. Die Auswahl der Länder, in denen das Patent angemeldet werden soll, liegt bei der Patentanmelderin/dem Patentanmelder selbst.

    Ein internationales Patent kann von

    • Personen mit Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat
    • Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
    • Firmen mit Sitz in einem Vertragsstaat

    angemeldet werden.

    Tipp

    Um sich vorab einen ersten Überblick zu verschaffen, besteht die Möglichkeit, selbst zu recherchieren. Im Internet stehen dafür die bedienerfreundlichen Webseiten DEPATISnet und espacenet zur Verfügung.

    Tipp

    Nähere Informationen zum internationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.

    Weiterführende Links

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    Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion
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