Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen

    Allgemeine Informationen

    Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.

    Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.

    Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.

    Voraussetzungen

    Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:

    • Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
    • Dreijährige ingenieurmäßige Praxis

    Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:

    • Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
    • Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt

    Zuständige Stelle

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

    Erforderliche Unterlagen

    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
    • Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
    • Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
      • Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
        • Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
      • Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
        • Angabe der Unterrichtsfächer
    • Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
      • Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
        • Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
        • Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
      • Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
        • GISA-Auszug
    • Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum

    Achtung

    Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro

    Zusätzlich

    • Pro Beilage: 3,90 Euro

    Bei positiver Erledigung des Antrags

    • Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.

    Achtung

    Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Ingenieurgesetz (IngG)

    Zum Formular

    Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag

    Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft