oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
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Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
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Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
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- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
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- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
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Zusätzlich
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Bei positiver Erledigung des Antrags
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- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
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- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
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Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
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- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
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- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
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Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
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Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
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- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
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Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
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- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
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- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
- Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Erforderliche Unterlagen
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: HBLA-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- GISA-Auszug
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung im Umfang von drei Seiten erforderlich.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Zusätzlich
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Bei positiver Erledigung des Antrags
- Für die Ingenieururkunde: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Es fallen noch zusätzliche Kosten für das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik an.
Achtung
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationen zur Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren Bundeslehranstalt (→ BML)
Rechtsgrundlagen
Ingenieurgesetz (IngG)
Zum Formular
Ingenieur Qualifikationsbezeichnung − Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft