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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Staatsbürgerschaftsnachweis

    Wie bekomme ich einen Staatsbürgerschaftsnachweis?

    Allgemeine Informationen

    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

    Rechtsgrundlagen

    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Zum Formular

    Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Staatsbürgerschaftsnachweis

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    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

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    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

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    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

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    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

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    Rechtsgrundlagen

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    Zuständige Stelle

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    Erforderliche Unterlagen

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    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

    Rechtsgrundlagen

    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Zum Formular

    Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

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    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

    Rechtsgrundlagen

    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Zum Formular

    Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Staatsbürgerschaftsnachweis

    Wie bekomme ich einen Staatsbürgerschaftsnachweis?

    Allgemeine Informationen

    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

    Rechtsgrundlagen

    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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    Allgemeine Informationen

    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

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    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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    Allgemeine Informationen

    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Für den Antrag

    Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

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    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

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    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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    Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    Die Staatsbürgerschaft kann durch AbstammungVerleihung oder Anzeige erworben werden.

    Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

    Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Zuständige Stelle

    Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

    Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

    Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

    Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

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    § 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

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