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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

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    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

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    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

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    Kosten

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    Hinweis

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    Tipp

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    Kosten

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    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

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    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

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    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

    Allgemeine Informationen

    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

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    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

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    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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    Umweltinformationsgesetz (UIG)

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

    Verfahrensablauf

    Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

    Tipp

    Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

    Kosten

    Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

    Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

    Hinweis

    Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

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