oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
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Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
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Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
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- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,
- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden
Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen
Zugang zu Umweltinformationen
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- ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
- Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
- Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.
Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.
Behandlung von Ansuchen
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Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:
- Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
- Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
- Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.
Formate
Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.
Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.
Fristen
Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.
Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.
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