Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

    Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

    Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

    Solche Gründe bestehen, wenn

    • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
    • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
    • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

    Hinweis

    Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

    Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion