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Zeugen
Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Zeugen
Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
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- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
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- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
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- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Zeugen
Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Achtung
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:
- im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
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