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Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024
Hinweis
Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
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- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)
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- am Stichtag (16. Juli 2024)
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
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- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024
Hinweis
Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
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- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
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Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
Weiterführende Links
Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024
Hinweis
Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
Hinweis
Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Das Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.
Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.
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Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag (16. Juli 2024)
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
- ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundeslandes Vorarlberg hatten (Landesbürgerinnen/Landesbürger) oder
- als Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger aufgrund eines Antrages bis spätestens 16. August 2024 in die Wählerkartei eingetragen waren und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger waren und
An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.
Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich.
Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
- aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
- Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
- Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten
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