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    Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024

    Hinweis

    Das  Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.

    Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die

    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
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    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024

    Hinweis

    Das  Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.

    Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die

    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

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    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
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    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

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    Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die

    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2024 (→ Amt der Vorarlberger Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktive Wahlberechtigung – Vorarlberger Landtagswahl 2024

    Hinweis

    Das  Ergebnis der Vorarlberger Landtagswahl 2024 finden Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.

    Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die

    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

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    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlgesetz (Vorarlberg)

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024

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    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

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    Aktiv wahlberechtigt bei der Vorarlberger Landtagswahl am 13. Oktober 2024 waren grundsätzlich alle Personen, die

    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

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    An der Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Dieses ergibt sich aus der Wählerkartei. Landesbürgerinnen/Landesbürger sind in der Regel automatisch eingetragen, Auslandsvorarlberginnen/Auslandsvorarlberger müssen einen Antrag stellen.

    Die Wählerverzeichnisse wurden vom Dienstag, 6. August 2024, bis Freitag, 16. August 2024 ,zur öffentlichen Einsichtnahme in allgemein zugänglichen Amtsräumen der Vorarlberger Gemeinden aufgelegt. Innerhalb dieser Frist waren Berichtigungsanträge möglich. 

    Für die Aufnahme in die Wählerkartei müssen Auslandsvorarlbergerinnen/Auslandsvorarlberger (vorausgesetzt sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt) folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • unmittelbar vor dem Umzug bestand ein Hauptwohnsitz in einer Gemeinde Vorarlbergs (ehemalige Landesbürgerinnen/Landesbürger) und
    • aktueller Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland und
    • Umzug (Verlegung des Hauptwohnsitzes) ins Ausland liegt nicht mehr als zehn Jahre zurück und
    • Antragstellung auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg hatten

    Hinweis

    Nicht-österreichische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde haben, sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. Ihnen kommt in Vorarlberg ein Wahlrecht nur bei Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene sowie bei EU-Wahlen zu.

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