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Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
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- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
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Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
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Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
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- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
Tipp
Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Unterstützungsangebote bei Demenz
Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.
Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:
- Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.
Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro. - Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
- Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
- Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
- Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.
Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.
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Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
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- §§ 4, 21a, 21c bis 21f und 33a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz