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    Bundespräsident

    Allgemeines zum Bundespräsidenten

    Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und eines der obersten Vollzugsorgane, neben den Bundesministerinnen/Bundesministern, Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen. Der Amtssitz des Bundespräsidenten ist in Wien in der Hofburg.

    Tipp

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Das Amt des Bundespräsidenten endet durch

    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Der Bundespräsident darf während seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

    Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten

    Die Aufgaben bzw. Kompetenzen des Bundespräsidenten sind u.a.:

    • Vertretung der Republik Österreich nach außen
    • Abschluss von Staatsverträgen
    • Oberbefehl über das Bundesheer
    • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
    • Angelobung des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
    • Einberufung der Bundesversammlung
    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
    • Verleihung von Amtstiteln
    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Der Bundespräsident darf während seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

    Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten

    Die Aufgaben bzw. Kompetenzen des Bundespräsidenten sind u.a.:

    • Vertretung der Republik Österreich nach außen
    • Abschluss von Staatsverträgen
    • Oberbefehl über das Bundesheer
    • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
    • Angelobung des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
    • Einberufung der Bundesversammlung
    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
    • Verleihung von Amtstiteln
    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Bundespräsident

    Allgemeines zum Bundespräsidenten

    Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und eines der obersten Vollzugsorgane, neben den Bundesministerinnen/Bundesministern, Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen. Der Amtssitz des Bundespräsidenten ist in Wien in der Hofburg.

    Tipp

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    • Abschluss von Staatsverträgen
    • Oberbefehl über das Bundesheer
    • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
    • Angelobung des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
    • Einberufung der Bundesversammlung
    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
    • Erlassung von Notverordnungen
    • Verleihung von Amtstiteln
    • Begnadigungen im Strafrecht
    • Gewährung von Ehrenrechten

    Der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Bundespräsident

    Allgemeines zum Bundespräsidenten

    Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und eines der obersten Vollzugsorgane, neben den Bundesministerinnen/Bundesministern, Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen. Der Amtssitz des Bundespräsidenten ist in Wien in der Hofburg.

    Tipp

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Das Amt des Bundespräsidenten endet durch

    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Der Bundespräsident darf während seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

    Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten

    Die Aufgaben bzw. Kompetenzen des Bundespräsidenten sind u.a.:

    • Vertretung der Republik Österreich nach außen
    • Abschluss von Staatsverträgen
    • Oberbefehl über das Bundesheer
    • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
    • Angelobung des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
    • Entlassung der gesamten Bundesregierung
    • Einberufung der Bundesversammlung
    • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
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    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

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    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

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    Das Amt des Bundespräsidenten endet durch

    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
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    Tipp

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Das Amt des Bundespräsidenten endet durch

    • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
    • Tod oder
    • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
    • Volksabstimmung oder
    • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

    Der Bundespräsident darf während seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

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