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Erben, die nicht ausgeforscht werden können
Erben sind gänzlich unbekannt
Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".
Erben sind bekannt
Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.
Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
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Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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Erben, die nicht ausgeforscht werden können
Erben sind gänzlich unbekannt
Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".
Erben sind bekannt
Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.
Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
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Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
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Erben sind bekannt
Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.
Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
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Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
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Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
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Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
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