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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
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    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

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    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

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    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

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    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
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    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
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    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Verlassenschaft

    Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

    "Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

    Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

    Vererblich sind beispielsweise:

    • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
    • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
    • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
    • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

    Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
    • Geschwister
    • Lebensgefährte

    Voraussetzung in diesem Fall ist:

    • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
    • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

    Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

    Hinweis

    Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

    Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

    Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

    Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

    Achtung

    Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

    • Steuerschulden
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
    • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
    • Fällige Versicherungsprämien oder
    • Leasingraten
    • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

    Hinweis

    Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

    Unvererblich sind beispielsweise:

    Rechtsgrundlagen

    § 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer