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    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Achtung

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    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    Achtung

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    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

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    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
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    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
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    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

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    Achtung

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
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    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
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    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
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    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

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    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
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    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
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    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
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    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

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    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
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    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
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    Achtung

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    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
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    Achtung

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    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
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    Achtung

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    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

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    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    • österreichische Staatsbürgerschaft
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    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

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    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
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    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

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    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

    Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

    • österreichische Staatsbürgerschaft
    • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

    Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

    Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

    • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
    • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
    • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
    • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

    • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
    • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
    • Geistliche und Ordenspersonen,
    • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
    • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
    • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

    Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

    Achtung

    Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

    Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

    Weiterführende Links

    Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion