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Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
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Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
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Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
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Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
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- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz