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Feststellung des Hirntodes
Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
Weiterführende Links
Organspende von Verstorbenen: Hirntod Diagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§ 6 Organtransplantationsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Feststellung des Hirntodes
Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
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Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
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Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
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Organspende von Verstorbenen: Hirntod Diagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§ 6 Organtransplantationsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Feststellung des Hirntodes
Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
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Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
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Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
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Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
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Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Feststellung des Hirntodes
Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
Weiterführende Links
Organspende von Verstorbenen: Hirntod Diagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§ 6 Organtransplantationsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Feststellung des Hirntodes
Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
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Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
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Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
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Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.
Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.
Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.
Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.
Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.
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