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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

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    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
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    Statuten

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    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

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    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

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    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

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    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
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    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

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    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

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    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

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    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

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    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

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    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

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    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

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    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Erstellt in Zusammenarbeit mit: Bundesministerium für Inneres

    Namhaftmachung eines E-Government-Berechtigten

    Allgemeines

    Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) werden alle in Österreich eingetragenen Vereine zentral verwaltet. Das ZVR verbindet die einzelnen lokalen Vereinsregister und trägt somit zur Vereinfachung des Vereinswesens in Österreich bei.

    Das Vereinsgesetz sieht vor, dass der Verein eine organschaftliche Vertreterin/einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigte/E-Government Berechtigten bestellen kann.

    Vereinsspezifische Begriffe

    ZVR-Zahl

    Jedem in Österreich eingetragenem Verein ist im Zentralen Vereinsregister eine eindeutigen ZVR-Zahl zugeordnet. Besonders bei der Suche nach einem einzelnen Verein ist die ZVR-Zahl hilfreich, da sie immer zu einem exakten Suchergebnis führt.

    Statuten

    Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet. Statuten enthalten Angaben zum Vereinsnamen, Vereinssitz, Vereinszweck, Vertretungsregelung und weiteren wichtigen Daten.

    Funktionen der Rolle ZVR E-Government Berechtigten (Bürger)

    Die/der E-Government Berechtigte wird ausschließlich von der Vereinsbehörde berechtigt, für einen oder mehrere Vereine tätig zu werden.

    Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei "Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten (→ BMI)" für jede Bürgerin/jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.

    Die/der E-Government Berechtigte muss eine organschaftliche Vertreterin/ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde nachfolgende Funktionen im ZVR bearbeiten:

    • Adressänderung zum Verein
    • Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
    • Erfassung einer Neuwahl
    • Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
    • Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)

    Zugang E-Government Berechtigter

    Der Zugang für die E-Government Berechtigte/den E-Government Berechtigten erfolgt unter "Namhaft gemachte Bürger" bzw. über oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

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