oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
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- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
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Für den Antrag
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
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Kosten
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Zusätzlich
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
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Zusätzlich
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Zusätzlich
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
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Erforderliche Unterlagen
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- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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Zusätzlich
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Zusätzlich
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Zusätzliche Informationen
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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Zusätzlich
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- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Generell: 163 Euro
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Zusätzlich
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Zusätzliche Informationen
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
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- Die Bezirkshauptmannschaft
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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Zusätzlich
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Zusätzliche Informationen
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Zusätzliche Informationen
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haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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Zusätzlich
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- Die Bezirkshauptmannschaft
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
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Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
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Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Namensänderung von Erwachsenen
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
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Namensänderung von Erwachsenen
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
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- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
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Zusätzlich
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- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
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- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
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Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Namensänderung von Erwachsenen
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
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- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
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- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
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Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Namensänderung von Erwachsenen
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
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Zusätzliche Informationen
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Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
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Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
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- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
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- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
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Zusätzlich
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Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
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- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
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- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
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- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
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- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
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Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
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- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
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Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
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- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
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- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
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Zusätzliche Informationen
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