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    Allgemeines zur Haltung von Katzen

    Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

    Hinweis

    Informationen zum Thema "Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
    • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
    • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

    Rechtsquellen

    Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

    Hinweis

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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
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    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

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    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
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    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
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    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

    Hinweis

    Informationen zum Thema "Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
    • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
    • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

    Rechtsquellen

    Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zur Haltung von Katzen

    Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

    Hinweis

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    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
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    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
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    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

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    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
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    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
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    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
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    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
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    Informationen zum Thema "Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
    • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
    • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

    Rechtsquellen

    Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zur Haltung von Katzen

    Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

    Hinweis

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    • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
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    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

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    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

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    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
    • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
    • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

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    • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
      Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
    • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
    • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
    • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
    • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
      Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

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    • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
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    • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
    • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
    • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
    • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

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