Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Registrierung von Zuchtkatzen – Heimtierdatenbank und Chippflicht

    Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt die Halterin/der Halter der Zuchtkatze.

    Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen musste bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

    Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. 

    Jede Halterin/jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet, ihr/sein Tier innerhalb eines Monats 

    • nach der Kennzeichnung oder
    • nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres 

    zu melden

    Folgende Daten müssen gemeldet werden:

    • Daten zur Halterin/zum Halter:
      • Name
      • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
      • Zustelladresse
      • Kontaktdaten
      • Geburtsdatum
      • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
      • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der neuen Halterin/des neuen Halters oder des Todes des Tieres
    • Daten zur Zuchtkatze:
      • Rasse
      • Geschlecht
      • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
      • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
      • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, genaue Angabe des Grundes und der Tierärztin/des Tierarztes, die/der den Eingriff vorgenommen hat, bzw. Angabe sonstiger Gründe
      • Geburtsstaat

    Hinweis

    Es müssen die Daten der Eigentümerin/der Eigentümers des Tiers angegeben werden, sofern das die Halterin/der Halter nicht ist.

    Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt 

    • durch die Halterin/den Halter selbst mittels ID-Austria unter Heimtierdatenbank (→ BMSGPK) oder 
    • nach Meldung der Daten durch die Halterin/den Halter an die Behörde durch diese oder
    • im Auftrag der Halterin/des Halters durch die freiberuflich tätige Tierärztin/den freiberuflich tätigen Tierarzt, die/der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder
    • durch eine sonstige Meldestelle.

    Informationen zur Registrierung von Hunden − Heimtierdatenbank und Chippflicht – finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlage

    Tierschutzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz