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    Hundeabgabe (Hundesteuer)

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

    Hinweis

    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

    Abmeldung

    Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

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    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

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    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

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    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

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    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

    Abmeldung

    Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

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    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Hundeabgabe (Hundesteuer)

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

    Hinweis

    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

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    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

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    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

    Abmeldung

    Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Hundeabgabe (Hundesteuer)

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

    Hinweis

    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

    Abmeldung

    Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

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    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

    Hinweis

    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

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    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

    Hinweis

    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

    Informationen für den Umzug

    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.

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    Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

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    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

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    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

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    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

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    Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

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    Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

    Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

    Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

    Fristen

    Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

    Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.

    Hinweis

    In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.

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