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Hundeabgabe (Hundesteuer)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Hundeabgabe (Hundesteuer)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
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Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
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Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
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Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
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Fristen
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- Das Gemeindeamt
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Verfahrensablauf
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Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
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Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
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Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
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Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
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- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Hundeabgabe (Hundesteuer)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
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In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
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Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
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Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Hundeabgabe (Hundesteuer)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
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Hundeabgabe (Hundesteuer)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.
Informationen für den Umzug
Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.
Fristen
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Stelle angemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 (→ Stadt Wien) – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Verfahrensablauf
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe eine Hundemarke von der zuständigen Behörde. Sie wird ihr/ihm entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Hinweis
In Wien wird die Hundemarke seit dem Jahr 2012 nicht mehr ausgegeben. Informationen zu der Hundehalterin/dem Hundehalter und ob die Hundeabgabe entrichtet wurde, werden nun über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit 1. Jänner 2010 alle Hunde in Österreich gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur Hundeabgabe sowie zur Hundemarke finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Gemeinde.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
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