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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
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- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
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Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
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- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
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Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
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- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
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erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
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Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
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- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Adaptierung der Anschaffungskosten
Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
- Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Eine Adaptierung der Anschaffungskosten ist nur bei der Regeleinkünfteermittlung (also im Wesentlichen bei Neu-Grundstücken) anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten möglich.
- Herstellungsaufwand (z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und
- Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade)
erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Instandhaltungskosten (z.B. Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei aber, dass Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen:
- Keine Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt daher insoweit, als die Herstellungs- oder Instandsetzungsaufwendungen im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Alternativ dazu kann auch der gesamte Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand zunächst abgezogen werden, dann müssen aber die bis zur Veräußerung bereits abgesetzten Beträge wieder hinzugerechnet werden.
- Im Fall der vorangegangenen Vermietung vermindert die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (oder anderer Einkünfte) bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) die Anschaffungskosten.
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