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    "Neu-Grundstücke"

    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    "Neu-Grundstücke"

    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    "Neu-Grundstücke"

    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    "Neu-Grundstücke"

    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Unter diesem Begriff sind Grundstücke zu verstehen, die ab dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und damit jedenfalls am 31. März 2012 steuerverfangen waren (das heißt, die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 war noch nicht abgelaufen) oder noch angeschafft werden.

    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

    Verkauf eines Gebäudes (Neu-Grundstück)
    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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    Die Bemessungsgrundlage (im Wesentlichen Veräußerungserlös abzüglich – gegebenenfalls adaptierter – tatsächlicher Anschaffungskosten) wird um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie allenfalls um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gekürzt ("Regeleinkünfteermittlung"). Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.

    Beispiel

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    Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2009 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2023 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.
    Das Haus ist zum 31. März 2012 (gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn (50.000) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 15.000 Euro.

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