oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Notstandshilfe – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Notstandshilfe – Antrag
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Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
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Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Notstandshilfe – Antrag
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Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
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Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Notstandshilfe – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
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Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Notstandshilfe – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Erforderliche Unterlagen
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
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Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
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Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).
Rechtsbehelfe
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft