oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
Online Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
- Notstandshilfe (→ AMS)
- Krankenversicherung (→ AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Arbeitsfähigkeit" (→ AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Verfügbarkeit/Arbeitswilligkeit" (→ AMS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
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Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
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- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- Krankenversicherung (→ AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Arbeitsfähigkeit" (→ AMS)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
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- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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- arbeitslos,
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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- arbeitslos,
- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- arbeitswillig und
- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- arbeitslos,
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- arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Hinweis
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
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Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
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- den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
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Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
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