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    Der Weg der Landesgesetzgebung

    Beginn

    Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
     
    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

    Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

    Weiterführende Links

    Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Landesgesetzgebung

    Beginn

    Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
     
    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

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    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
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    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

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    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Landesgesetzgebung

    Beginn

    Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
     
    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

    Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

    Weiterführende Links

    Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)

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    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

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    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

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    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

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    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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    Beginn

    Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
     
    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

    Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

    Weiterführende Links

    Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Landesgesetzgebung

    Beginn

    Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
     
    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

    Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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    • Regierungsvorlage durch die Landesregierung
    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
    • In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.

    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

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    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

    Beurkundung und Kundmachung

    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

    Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
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    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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    • Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
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    Begutachtungsverfahren

    Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.

    Verfahren im Landtag

    Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.

    Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Mitwirkung der Bundesregierung

    Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.

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    Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.

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