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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

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    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

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    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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    Der Weg der Bundesgesetzgebung

    Beginn

    Gesetze können eingebracht werden als:

    • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
    • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
    • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
    • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
    • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

    Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

    Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

    Begutachtungsverfahren

    Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

    Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

    Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

    Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

    Hinweis

    Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

    Verfahren im Nationalrat

    Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

    Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

    Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

    Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

    Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

    Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

    Mitwirkung des Bundesrates

    Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

    • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
    • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
    • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

    Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

    Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

    Beurkundung und Kundmachung

    Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

    Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

    Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

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