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    Reisen in Katastrophengebiete

    Kostenloses Rücktrittsrecht

    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

    Auf oesterreich.gv.at gibt es auf der Seite zu Katastrophenfällen weitere Informationen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlage

     § 10 Pauschalreisegesetz

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Reisen in Katastrophengebiete

    Kostenloses Rücktrittsrecht

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

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    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

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    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

    Auf oesterreich.gv.at gibt es auf der Seite zu Katastrophenfällen weitere Informationen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlage

     § 10 Pauschalreisegesetz

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Reisen in Katastrophengebiete

    Kostenloses Rücktrittsrecht

    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

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    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
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    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
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    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

    Auf oesterreich.gv.at gibt es auf der Seite zu Katastrophenfällen weitere Informationen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlage

     § 10 Pauschalreisegesetz

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Reisen in Katastrophengebiete

    Kostenloses Rücktrittsrecht

    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
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    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

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    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

    Auf oesterreich.gv.at gibt es auf der Seite zu Katastrophenfällen weitere Informationen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlage

     § 10 Pauschalreisegesetz

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Reisen in Katastrophengebiete

    Kostenloses Rücktrittsrecht

    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

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    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

    Was sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände?

    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt?

    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

    Hat der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht?

    Es kann vorkommen, dass die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umständen gar nicht in der Lage ist, eine gebuchte Reise durchzuführen, da zum Beispiel der Urlaubsort nicht erreicht werden kann, weil der Luftraum gesperrt ist. In diesem Fall kann auch sie/er zurücktreten.

    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

    Tipp

    Konsultieren Sie im Anlassfall die Website des Europäischen Verbraucherzentrums. Dort ist auch eine kostenlose Servicehotline bezüglich Gefahr am Urlaubsort (01/ 588 77 63, Di und Do jeweils 09:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet.

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    Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

    Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) des österreichischen Außenministeriums für das betroffene Reisegebiet.

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    Bei einem gerechtfertigten Rücktritt müssen Reisende keine Stornogebühr zahlen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat alle für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Darüber hinaus muss die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter keine Entschädigungszahlung leisten.

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    Die Rücktrittserklärung muss den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugehen. Die Reiseveranstalterin/der Reiseveranstalter hat in diesem Fall den Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu erstatten, muss aber keine zusätzliche Entschädigung leisten.

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    • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
    • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten Gegebenheiten,

    • die außerhalb der Kontrolle desjenigen liegen, der sich auf sie beruft, und
    • deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

    Die Geschehnisse müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das ist etwa der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann (zum Beispiel kann wegen eines Vulkanausbruchs das Reiseziel nicht angeflogen werden) oder unzumutbare persönliche Sicherheitsrisiken für die Reisenden bestehen (zum Beispiel stark erhöhtes Infektionsrisiko).

    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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    • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

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    Weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel

    • Sicherheitsrisiken, wie Kriegshandlungen oder Terroranschläge,
    • Gesundheitsrisiken, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder
    • Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben.

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    Ob bestimmte Geschehnisse die vom Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen, ist im konkreten Anlassfall zu beurteilen. Dabei können auch persönliche Umstände eine Rolle spielen, bspw. sind Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen als nichtschwangere Reisende.

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