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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
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Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
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Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
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Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
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Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
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Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
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Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
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Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
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Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
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Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
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- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
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Vorführung und Beugehaft
Wenn ein Beschuldigter bzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.
Der Beschuldigte bzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.
Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.
Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.
Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.
Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.
Hinweis
Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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