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    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

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    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Verstoß

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

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    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

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    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

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    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

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    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
    • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

    Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

     

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

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