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    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch

    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

    Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

    Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, muss durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür sorgen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch

    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch

    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

    Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

    Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, muss durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür sorgen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Niederösterreich

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch

    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

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    Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, muss durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür sorgen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

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    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch

    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
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    • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
    • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

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    • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

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