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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Allgemeines zum Reisen

    Vorbereitung

    Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:

    • Basisdaten
    • Sicherheitsstufe
    • Aktuelle Hinweise
    • Sicherheit und Kriminalität
    • Ein- und Ausreisebestimmungen
    • Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
    • Gesundheit/Impfungen
    • Verkehr und Klima
    • Besondere Bestimmungen
    • Zuständige Vertretungsbehörden

    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
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    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zum Reisen

    Vorbereitung

    Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:

    • Basisdaten
    • Sicherheitsstufe
    • Aktuelle Hinweise
    • Sicherheit und Kriminalität
    • Ein- und Ausreisebestimmungen
    • Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
    • Gesundheit/Impfungen
    • Verkehr und Klima
    • Besondere Bestimmungen
    • Zuständige Vertretungsbehörden

    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

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    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    Tipp

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    Tipp

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    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Tipp

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    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

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    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Vorbereitung

    Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:

    • Basisdaten
    • Sicherheitsstufe
    • Aktuelle Hinweise
    • Sicherheit und Kriminalität
    • Ein- und Ausreisebestimmungen
    • Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
    • Gesundheit/Impfungen
    • Verkehr und Klima
    • Besondere Bestimmungen
    • Zuständige Vertretungsbehörden

    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zum Reisen

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    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

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    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

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    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
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    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zum Reisen

    Vorbereitung

    Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:

    • Basisdaten
    • Sicherheitsstufe
    • Aktuelle Hinweise
    • Sicherheit und Kriminalität
    • Ein- und Ausreisebestimmungen
    • Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
    • Gesundheit/Impfungen
    • Verkehr und Klima
    • Besondere Bestimmungen
    • Zuständige Vertretungsbehörden

    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

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    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    Tipp

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    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

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    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

    Reiseleistungsausübungsberechtigte dürfen

    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

    Informationen über die für den einzelnen Reiseleistungsausübungsberechtigten zur Anwendung gelangenden Zahlungsmodalitäten können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zum Reisen

    Vorbereitung

    Weitere umfangreiche Reiseinformationen, die für die Vorbereitung des Urlaubs wichtig sein könnten, finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Zu den meisten Ländern/Regionen der Erde wurden folgende Informationen gesammelt:

    • Basisdaten
    • Sicherheitsstufe
    • Aktuelle Hinweise
    • Sicherheit und Kriminalität
    • Ein- und Ausreisebestimmungen
    • Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
    • Gesundheit/Impfungen
    • Verkehr und Klima
    • Besondere Bestimmungen
    • Zuständige Vertretungsbehörden

    Für zusätzliche Informationen zu einer Reisedestination oder sonstige Fragen bezüglich einer Auslandsreise steht das Bürgerservice des BMEIA unter der Telefonnummer  05 01150 - 3775 zur Verfügung (vom Ausland: +43 1 90115 - 3775). Bei Notfällen im Ausland ist das Außenministerium unter folgender Rufnummer rund um die Uhr erreichbar: 05 01150 - 4411 (vom Ausland: +43 1 90115 - 4411).

    Tipp

    Auslandsreisen können für Notfälle online über die Auslandsregistrierung (→ BMEIA) oder in der Auslandsservice-App (→ BMEIA) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten registriert werden.

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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
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    • Kundengelder frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegennehmen und
    • Kundengelder in Höhe von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernehmen; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

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    Einfuhr von Bargeld, Waren und Kfz

    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

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    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

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    • Innerhalb der EU besteht eine Anmeldepflicht für Reisende, die Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro und mehr mitführen. Barmittel ab 10.000 Euro bzw. Fremdwährungen in der entsprechenden Höhe müssen bei der Einreise in bzw. bei der Ausreise aus EU-Mitgliedstaaten bei den Zollbehörden gemeldet werden.
    • Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sind Informationen über die Abgabenfreiheit von Waren, die von einer Reise nach Österreich mitgebracht werden können, und weitere abgabenfreie Einfuhrmöglichkeiten (z.B. über Übersiedlungsgut) erhältlich.
    • Die Vorgangsweise und die Abgabenbelastung bei Kraftfahrzeugimporten aus der EU oder aus EU-Drittstaaten sind ebenfalls auf dieser Homepage beschrieben. Es empfiehlt sich, auch die Erläuterungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu beachten.

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    Bürgerinnen/Bürger von EU-Staaten genießen auch bei Reisen außerhalb der EU konsularischen Schutz. Gibt es in dem jeweiligen Land keine österreichische Vertretungsbehörde, können sich österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Notfall (z.B. Todesfall, schwere Erkrankung, Gewaltverbrechen, Inhaftierung) grundsätzlich an die Botschaft jedes anderen EU-Mitgliedstaates wenden. Diese muss dann konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des eigenen Landes gewähren.

    Pauschalreisen

    Um Reisebürokundinnen/Reisebürokunden Sicherheit zu geben, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf seinen Seiten über die Pauschalreiserichtlinie. In Österreich niedergelassene Unternehmen, die der Absicherungspflicht unterliegende Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, benötigen eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, die in das GISA eingetragen wird. Die entsprechenden Informationen stehen über das GISA öffentlich und kostenfrei zur Verfügung und können über eine GISA-Abfrage eingesehen werden.

    Im Fall der Insolvenz (→ USP) eines Reiseleistungsausübungsberechtigten hat die Kundin/der Kunde ein gesetzliches Anrecht darauf, bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) rückerstattet zu bekommen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer von der Reisenden/vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Weiters sind auch die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise vom Urlaubsort und – falls erforderlich – die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Falle der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, rückzuerstatten und gegebenenfalls auch die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

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