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Sachverständigenhaftung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
Weitere Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
§§ 1295, 1299 und 1300 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Sachverständigenhaftung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
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Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
Weitere Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
§§ 1295, 1299 und 1300 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Sachverständigenhaftung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
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- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
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Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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