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Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.
Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Hinweis
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
Weiterführende Links
- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)
- AUSLANDSNIEDERÖSTERREICHER Eintragung in die Landes-Wählerevidenz
Rechtsgrundlagen
Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023
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- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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Rechtsgrundlagen
Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
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Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Hinweis
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
Weiterführende Links
- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)
- AUSLANDSNIEDERÖSTERREICHER Eintragung in die Landes-Wählerevidenz
Rechtsgrundlagen
Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.
Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
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- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
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Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
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Rechtsgrundlagen
Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.
Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Hinweis
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
Weiterführende Links
- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)
- AUSLANDSNIEDERÖSTERREICHER Eintragung in die Landes-Wählerevidenz
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Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
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- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)
- AUSLANDSNIEDERÖSTERREICHER Eintragung in die Landes-Wählerevidenz
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Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)
- AUSLANDSNIEDERÖSTERREICHER Eintragung in die Landes-Wählerevidenz
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Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
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Allgemeine Informationen
Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die
- am Wahltag, 29. Jänner 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 18. November 2022,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten oder Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die vor ihrem Auslandsaufenthalt den letzten Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
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