Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023

    Hinweis

    Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Niederösterreich am 29. Jänner 2023.

    Allgemeine Informationen

    Aktiv wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Niederösterreich 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren alle Personen, die

    "Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind  dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

    Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die  Landes-Wählerevidenz kann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.

    An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.

    Hinweis

    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Niederösterreichische Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

    Letzte Aktualisierung: 29. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion