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Kontoerstgutschrift
Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.
Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kontoerstgutschrift
Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.
Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
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Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
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Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
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Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.
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Kontoerstgutschrift
Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.
Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
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Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
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Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
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Kontoerstgutschrift
Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.
Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.
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Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.
Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.
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Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
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Hinweis
Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.
Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:
Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.
Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.
Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.
Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.
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