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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Hinweis

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    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

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    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

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    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. März 2024

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    Salzburger Gemeindewahl am 10. März 2024

    Hinweis

    Die Ergebnisse der Salzburger Gemeindewahl 2024 finden sich auf der Website der Salzburger Landesregierung. In der Landeshauptstadt Salzburg und einigen Salzburger Gemeinden kames am 24. März 2024 zur Stichwahl um das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

    Allgemeine Informationen

    Am Sonntag, den 10. März 2024, fanden die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen bzw. Gemeinderäte und der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Bundeslandes und der Landeshauptstadt Salzburg statt.

    Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister werden in den Gemeinden des Landes Salzburg und in der Landeshauptstadt Salzburg direkt durch die Wählerinnen/Wähler der jeweiligen Gemeinde gewählt. Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Sollte eine Kandidatin/ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, wird ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt. Dieser fand am Sonntag, den 24. März 2024 statt.

    Stichtag war der 21. Dezember 2023. Dieser war ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde jemand wahlberechtigt ist und wo eine Wahlkarte für die Briefwahl angefordert werden muss. Entscheidend war, an welchem Hauptwohnsitz jemand an diesem Tag gemeldet ist.

    Die letzte Salzburger Gemeindewahl fand am 10. März 2019 statt.

    Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt waren alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 

    • spätestens am Tag der Wahl ihren 16. Geburtstag feierten;
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
    • in einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg oder in der Landeshauptstadt Salzburg am 21. Dezember 2023 (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten.

    Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz in Salzburg liegt. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen nicht wahlberechtigt.

    An den Wahlen konnten nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im Wählerverzeichnis enthalten waren. Das Wählerverzeichnis lag von 22. bis 26. Jänner 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Während der Einsicht waren Berichtigungsanträge möglich.

    Stimmabgabe

    Bei der Salzburger Gemeindewahl 2024 konnte die Stimme

    • persönlich am Wahltag im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Ausführliche Informationen zu Wahlgrundsätzen, Stimmabgabe und Briefwahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert war, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hatte Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese musste – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis jemand eingetragen war (Wohnsitzgemeinde), beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Wer mit Wahlkarte wählen wollte, musste diese für den Wahltag am 10. März 2024 bis spätestens 7. März 2024 (während der Amtsstunden) in der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Eine Wahlkarte konnte bei der Gemeinde beantragt werden, in der man als wahlberechtigt eingetragen ist. Dies war persönlich (mündlich, nicht telefonisch) oder schriftlich per Post, per E-Mail oder online über die Gemeinde möglich.

    Wahlkarten wurden ca. ab dem 12. Februar verschickt. Wurde eine Wahlkarte beantragt, durfte nur noch mit dieser gewählt werden.

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte konnte auf folgende Arten gewählt werden:

    VOR dem Wahltag (10. März 2024)

    • Verschlossene Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) per Post an die zuständige Gemeindewahlbehörde schicken oder bei dieser abgeben (gilt im Inland und im Ausland):
      • amtliche Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
      • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert verschließen
      • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurückgeben
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte zukleben
      • Die (portofrei) per Post geschickte oder abgegebene Wahlkarte musste bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. März 2024 (Wahltag) bis zum Schließen des letzten Wahllokals eintreffen.

    AM Wahltag 

    • Abgabe einer verschlossenen Wahlkarte (ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt) in jedem Wahllokal der eigenen Gemeinde während der Öffnungszeiten; Abgabe auch durch eine andere Person möglich
    • Wählen mit Wahlkarte im Wahllokal:
      • noch unverschlossene und nicht unterschriebene Wahlkarte mitbringen und Wahlleiterin/Wahlleiter überreichen
      •  vor einer Wahlbehörde der eigenen Gemeinde
    • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)
      • auf Antrag, bei z.B. bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit.

    Rechtsgrundlagen

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