oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
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Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
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Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
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Kosten
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Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Allgemeine Informationen
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Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
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- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
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- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
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Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
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Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
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- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
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- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
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- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
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Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
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- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
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- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
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Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
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Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
- Online Beantragung Wahlkarte (Formular Ihrer Gemeinde)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
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Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
Kosten
Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
Zum Formular
Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.
- Online-Service Wahlkartenantrag über oesterreich.gv.at
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.
Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Voraussetzungen
Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Fristen
Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte
- spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
- am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
- am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.
Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Verfahrensablauf
Ihre Wahlkarte kann
- unmittelbar nach Ausstellung der Wahlkarte in der Gemeinde/im Magistrat/im Magistratischen Bezirksamt in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte anschließend abgegeben werden;
oder - ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
- ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
- ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
- unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal verwendet werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Grundsätzlich ist die persönliche Stimmabgabe in jedem Wahllokal in Österreich mittels Wahlkarte möglich; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).
- Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie
- der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das ungummierte Wahlkuvert entnehmen,
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das ungummierte Wahlkuvert legen und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
- anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
- das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.
Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.
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Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.
Rechtsgrundlagen
- §§ 5a, 10 Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWG)
- §§ 56, 60 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 5 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
- § 5a Volksbefragungsgesetz (VBefrG)
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