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    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

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    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

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    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

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    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

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    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

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    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

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    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

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    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

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    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

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    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

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    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

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    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Namensänderung nach Beendigung der Ehe

    Allgemeine Informationen

    Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

    Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Hinweis

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Zusätzliche Informationen

    Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.

    Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.

    Beispiel

    Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.

    Hinweis

    Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.

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