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Checkliste Sozialversicherung und weitere soziale Leistungen in Österreich für Drittstaatsangehörige
Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
e-card | Nach einem Umzug nach Österreich sollten sich insbesondere
|
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
|
|
Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
|
Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Checkliste Sozialversicherung und weitere soziale Leistungen in Österreich für Drittstaatsangehörige
Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
e-card | Nach einem Umzug nach Österreich sollten sich insbesondere
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
e-card | Nach einem Umzug nach Österreich sollten sich insbesondere
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Thema | Detailinformationen | Erledigt |
Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
e-card | Nach einem Umzug nach Österreich sollten sich insbesondere
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Checkliste Sozialversicherung und weitere soziale Leistungen in Österreich für Drittstaatsangehörige
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Pflichtversicherung | In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. | |
Selbstversicherung | Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. | |
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Unfallversicherung |
Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Pensionsversicherung | Das österreichische System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen umfasst auch die Pensionsversicherung. | |
Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Krankenversicherung |
Familienmitglieder können in der Krankenversicherung mitversichert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung. |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt es eine Unfallversicherung für
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Krankenversicherung |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
Mindestsicherung | Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. |
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Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Betragen die Versicherungszeiten in Österreich weniger als ein Jahr, so werden sie zu den Pensionsansprüchen in anderen Staaten hinzugerechnet. | ||
Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
Arbeitslosengeld | Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. | |
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Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
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Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
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Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
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Kranken- und Pensionsversicherung | Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. | |
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