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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
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- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
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- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
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- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
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- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
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- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
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- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
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Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
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- Deutschland
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- Island
- Italien
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- Norwegen
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- Rumänien
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- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
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- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
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- Spanien
- Tschechien
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- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada (und Quebec)
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Philippinen
- Republik Korea
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
- Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
Tipp
Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Weiterführende Links
- Internationale Sprechtage (→ PV)
- Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PV)
- Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz