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Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
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Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
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Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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§§ 1, 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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Allgemeines zum Mietrecht
Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt, d.h. ob das Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt oder zur Gänze vom MRG ausgenommen ist.
In welches dieser drei Bereiche des Mietrechts ein Mietvertrag fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln in § 1 MRG. Als grobe Faustregelen gilt, dass
- Wohnungsmiete in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG
- Wohnungsmiete in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, unterliegen meist dem Teilanwendungsbereich des MRG
- Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen, wenn das Mietverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde
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Erkundigen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist.
Kurz gesagt bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen des Mietrechts darin, dass zugunsten der Mieterinnen/Mieter
- im Vollanwendungsbereich des MRG ein Preis- und Kündigungsschutz
- im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz
- im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Preis- noch ein spezieller Kündigungsschutz
bestehen.
Seit 2015 gilt eine erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters hinsichtlich mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (z.B. Heizthermen, Warmwasserboilern). Dies gilt auch für Mietverträge, die bereits vor 2015 abgeschlossen wurden. Die Vermieterin/der Vermieter ist nun zur Erhaltung (Reparatur und Austausch) von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn die Mieterin/der Mieter selbst während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut hat. In diesem Fall hat die Mieterin/der Mieter auch selbst für die Erhaltung der Therme Sorge zu tragen.
Die erweiterte Erhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte bezieht sich auf Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG, auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (z.B. Genossenschaftswohnungen) und Wohnungsmietverträge – nicht auch für Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten – im Teilanwendungsbereich des MRG.
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