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    Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023

    Hinweis

    Bei der Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023 (bzw. am Vorwahltag, 24. Februar 2023) konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

    Es können für höchstens drei Bewerberinnen/Bewerber der gewählten Partei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

    Vorzugsstimmen können gültig nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Kreuze (oder jede andere eindeutige Kennzeichnung) sollten unbedingt in der gleichen Spalte gemacht werden.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl (→ Amt de Kärntner Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Kärntner Landtagswahlordnung (K-LTWO)

    Letzte Aktualisierung: 5. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023

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    Bei der Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023 (bzw. am Vorwahltag, 24. Februar 2023) konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

    Es können für höchstens drei Bewerberinnen/Bewerber der gewählten Partei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

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    Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023

    Hinweis

    Bei der Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023 (bzw. am Vorwahltag, 24. Februar 2023) konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

    Es können für höchstens drei Bewerberinnen/Bewerber der gewählten Partei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

    Vorzugsstimmen können gültig nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Kreuze (oder jede andere eindeutige Kennzeichnung) sollten unbedingt in der gleichen Spalte gemacht werden.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl (→ Amt de Kärntner Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Kärntner Landtagswahlordnung (K-LTWO)

    Letzte Aktualisierung: 5. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Bei der Landtagswahl in Kärnten am 5. März 2023 (bzw. am Vorwahltag, 24. Februar 2023) konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

    Es können für höchstens drei Bewerberinnen/Bewerber der gewählten Partei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

    Vorzugsstimmen können gültig nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Kreuze (oder jede andere eindeutige Kennzeichnung) sollten unbedingt in der gleichen Spalte gemacht werden.

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    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

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    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

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    Die Namen der Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt. Die Wählerin/der Wähler kann in dem hierfür vorgesehenen Kreis die jeweiligen Namen auf dem Stimmzettel ankreuzen. Die Vorzugsstimme ist auch dann gültig, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist, z.B. zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Bewerberin/eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerberinnen/Bewerber.

    Vorzugsstimmen können gültig nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Kreuze (oder jede andere eindeutige Kennzeichnung) sollten unbedingt in der gleichen Spalte gemacht werden.

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