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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Medizinische Behandlung in anderen EU-Staaten

    Patientenmobilität in der EU

    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

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    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

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    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

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    Hinweis

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    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

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    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

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    Hinweis

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    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

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    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

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    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

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    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

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    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

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    Hinweis

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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Patientenmobilität in der EU

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

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    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

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    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

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    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

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    Hinweis

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    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
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    Hinweis

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    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
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    Hinweis

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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Medizinische Behandlung in anderen EU-Staaten

    Patientenmobilität in der EU

    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

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    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

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    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

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    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

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    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

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    • Stationäre Behandlungen
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    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Medizinische Behandlung in anderen EU-Staaten

    Patientenmobilität in der EU

    Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

    Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.

    Achtung

    Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.

    Höhe der Kostenerstattung

    Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.

    Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.

    Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.

    Hinweis

    Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.

    Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen

    Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:

    • Stationäre Behandlungen
    • Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
    • Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
    • Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen

    Hinweis

    Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.

    Rezepte für Medikamente

    Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz