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Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
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Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
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Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
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Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
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Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
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Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Achtung
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Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Achtung
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
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Achtung
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Achtung
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Achtung
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Achtung
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
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Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
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Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Achtung
Im erstinstanzlichen Verfahren am Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht denjenigen Parteien, die anwaltlich vertreten werden, auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Nähere Informationen, wie jemand im Fall einer Klage reagieren sollten, finden sich im Kapitel "Ich werde geklagt".
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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